12. Gemäss Art. 313 Abs. 1 ZPO kann die Gegenpartei in der Berufungsantwort «Anschlussberufung» erheben, was der Berufungsbeklagte getan hat. Bei den unter Ziff. 1-3 ausformulierten Anträgen handelt es sich im Ergebnis um einen Antrag auf Bestätigung der Dispositivziffern 1-3 des vorinstanzlichen Entscheids. In Ziff. 4.a beantragt der Berufungsbeklagte implizit ebenfalls die Bestätigung von Ziff. 6 des vorinstanzlichen Entscheids. Insofern handelt es sich nicht um eine Anschlussberufung sondern sinngemäss um einen Antrag auf Abweisung der Berufung.