Das für das oberinstanzliche Verfahren gestellte uR-Gesuch wurde mit Entscheid vom 26. September 2017 im Verfahren ZK 17 341 bereits behandelt und abgewiesen. Soweit der Berufungskläger ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren stellt, ist er vor Obergericht nicht zu hören (siehe dazu E. 11.2 oben). Im Resultat ist damit festzuhalten, dass kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hängig ist, welches «aufrechterhalten» werden könnte. Auf das Rechtsbegehren Ziff. 2.4 in der Anschlussberufungsantwort ist somit nicht einzutreten.