3 der Anschlussberufungsantwort nicht über diejenigen in der Berufung hinaus. 11.6 Der Berufungskläger ergänzte in seiner Anschlussberufungsantwort seine in der Berufung gestellten Anträge mit dem Antrag Ziff. 2.4, wonach er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufrecht halte, falls der Berufungsbeklagte die vor- und oberinstanzlichen Kosten nicht übernehmen sollte. Das für das oberinstanzliche Verfahren gestellte uR-Gesuch wurde mit Entscheid vom 26. September 2017 im Verfahren ZK 17 341 bereits behandelt und abgewiesen.