Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege war mit anderen Worten nicht Gegenstand des nunmehr angefochtenen Entscheids vom 28. März 2017 (CIV 15 8001). Ein abweisender uR-Entscheid ist lediglich mit Beschwerde und nicht mit Berufung anfechtbar (Art. 121 ZPO). Die Prüfung einer Konversion von Ziff. 2 der Berufungsbegehren in eine Beschwerde erübrigt sich vorliegend, da so oder anders die 10-tägige Rechtsmittelfrist gegen den Entscheid vom 17. August 2015 schon lange abgelaufen ist (für die Beschwerde: Art. 321 Abs. 2 ZPO; für die Berufung: Art. 314 Abs. 1 ZPO).