2 der Berufungsbegehren beantragt der Berufungskläger, es sei das Urteil betreffend unentgeltliche Rechtspflege (uR) aufzuheben und in dem Sinne neu zu beurteilen, als der Berufungsbeklagte sämtliche entstandenen Prozesskosten inkl. die Honorare beider Anwälte zu übernehmen habe. Mit Entscheid vom 17. August 2015 hiess die Vorinstanz im Verfahren CIV 15 692 das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses (PKV) insofern gut, als sie den Berufungsbeklagten verurteilte, dem Berufungskläger einen Prozesskostenvorschuss von CHF 6‘600.00 zu bezahlen (pag. 105 ff./CIV 15 692).