11. 11.1 Der Berufungskläger beantragt in Ziff. 1 seiner Berufungsbegehren zuerst in allgemeiner Weise, das vorinstanzliche Urteil betreffend ordentliche und ausserordentliche Unterhaltsbeiträge sei aufzuheben und neu zu beurteilen. Betreffend den ordentlichen Unterhaltsbeitrag konkretisiert er danach, dass dieser auf monatlich CHF 1‘500.00 (abgerundet) oder auf einen angemessenen Betrag pro Monat festzusetzen sei. Soweit ein ordentlicher Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 1‘500.00 beantragt wird, kann auf die Berufung eingetreten werden.