450a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und 7 Konkurs [SchKG; SR 281.1], Art. 393 Abs. 2 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312]; Art. 398 Abs. 3 Bst. c StPO) ‒ beinhalten die Rechtsmittel der Schweizerischen Zivilprozessordnung keine Unangemessenheitsrüge. Daraus folgt, dass die oberen kantonalen Zivilgerichte letztlich nur bei Rechtsfehlern bei der Ermessensausübung einzugreifen haben, also bei Ermes- sensüber- oder -unterschreitung sowie Ermessensmissbrauch.