10. 10.1 Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet einzureichen. Obwohl nicht ausdrücklich in der ZPO genannt, hat die Berufung zudem Rechtsbegehren zu enthalten. Ist ein Rechtsbegehren auf eine Geldzahlung gerichtet, ist dieses zu beziffern, unabhängig davon, ob auf das Verfahren die Untersu- chungs- oder die Verhandlungsmaxime anwendbar ist (BGE 137 III 617 E. 4.2.2, E. 4.3 und E. 5.2 S. 618 ff.). Genügt ein Rechtsbegehren diesen Anforderungen nicht, so ist grundsätzlich darauf nicht einzutreten.