BSG 161.1]). 9.3 Die Entscheidbegründung des vorinstanzlichen Entscheids wurde dem Berufungskläger am 8. Juni 2017 zugestellt (pag. 507). Mit Versand der Berufung am 6. Juli 2017 erfolgte die Berufung fristgerecht innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist (Art. 311 Abs. 1 ZPO).