9. Das Obergericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 60 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]; BGE 142 III 48 E. 4.1.2). 9.1 Angefochten ist ein im ordentlichen Verfahren ergangener Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland betreffend Volljährigenunterhalt sowie über die Leistung von ausserordentlichen Kinderunterhaltsbeiträgen (Kosten Kieferkorrektur und Führerschein). Der Streitwert beträgt mehr als CHF 10‘000.00. Der Entscheid ist damit mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 2 ZPO).