Am 24. November 2017 stellte der Berufungskläger ein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses von CHF 7‘000.00 durch seinen Vater (Verfahren ZK 17 590). Dieses Gesuch hiess das Obergericht mit Entscheid vom 5. Februar 2018 teilweise gut. Der Berufungsbeklagte wurde verurteilt, dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von CHF 3‘500.00 zu bezahlen. Soweit weitergehend wurde das Gesuch abgewiesen. Die Prozesskosten betreffend das Verfahren um Prozesskostenvorschuss wurden zur Hauptsache geschlagen.