5. Seit Einreichung der Berufung waren vor Obergericht ebenfalls mehrere Nebenverfahren hängig. 5.1 Mit Entscheid vom 26. September 2017 im Verfahren ZK 17 341 wurde das Gesuch des Berufungsklägers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Der Berufungskläger wurde daher mit Verfügung vom 7. November 2017 aufgefordert, für das Berufungsverfahren einen Kostenvorschuss von CHF 7‘000.00 zu bezahlen (pag. 655). 5.2 Am 24. November 2017 stellte der Berufungskläger ein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses von CHF 7‘000.00 durch seinen Vater (Verfahren ZK 17 590).