a) B.________ sei zu verurteilen, A.________ die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 300.- zu vergüten. b) B.________ sei zu verurteilen die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 3'750.- zu übernehmen. c) Die Prozesskosten von Fr. 14'100.- seien durch B.________ zu bezahlen. Es sei keine Parteientschädigung von Fr. 10'000.- geschuldet. d) Die oberinstanzlichen Prozesskosten in ihrer Gesamtheit seien B.________ aufzuerlegen. e) B.________ habe die eingereichte Honorarnote selbst zu übernehmen.