e) Der Berufungskläger sei zu verurteilen, dem Berufungsbeklagten für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung gemäss der eingereichten Honorarnote zu bezahlen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - 4. Der Berufungskläger nahm in der Anschlussberufungsantwort vom 6. Oktober 2017 Stellung zur Eingabe des Berufungsbeklagten (pag. 633 ff.). Er stellte zudem folgende Anträge: 1. Die Berufungsanträge der Gegenseite sind vollumfänglich abzuweisen und die Ausführungen werden bestritten.