b) Bezüglich der entstandenen erstinstanzlichen Gerichtskosten sei A.________ zu verurteilen, den Betrag von Fr. 2'500.00 und B.________ den Betrag von Fr. 1'250.00 zur Bezahlung zu übernehmen. c) A.________ sei zu verurteilen, B.________ den Betrag von Fr. 14'100.00 für vorgeschossene Prozesskosten zurückzubezahlen und ihm im Übrigen für das erstinstanzliche Verfahren eine (reduzierte) Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 10'000.00 zu bezahlen. d) Die oberinstanzlichen Gerichtskosten seien dem Berufungskläger zur Bezahlung aufzuerlegen.