Der Berufungskläger wohnt bei seiner Mutter in D.________. 1.2 Im Abänderungsverfahren betreffend das Scheidungsurteil vom 16. März 2001 (CIV 12 8157) schlossen der Berufungsbeklagte und C.________ am 19. Juni 2013 eine Vereinbarung ab (Klageantwortbeilage [KAB] 2). In Ziff. 3 verpflichtete sich der Berufungsbeklagte, für A.________ beginnend ab Juli 2013 bis zur Volljährigkeit monatlich zum Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von monatlich CHF 1‘130.00 (exkl. Kinderzulage) zu leisten. Art. 276 Abs. 3, Art. 277 Abs. 2 und Art. 286 Abs. 2 und 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) blieben vorbehalten.