296 Abs. 3 ZPO) ist dagegen nur in Verfahren betreffend Belange minderjähriger Kinder anwendbar. Im Volljährigenunterhaltsprozess gilt die Dispositionsmaxime (E. 14, insb. 14.1 – 14.5 und 14.7). - Im Verfahren betreffend Volljährigenunterhalt gilt zudem der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz. Mit anderen Worten ist Art. 296 Abs. 1 ZPO nur betreffend minderjährige Kinder anwendbar (E. 14, insb. 14.1 – 14.5 und 14.8).