2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Ihm wird hierfür noch separat Rechnung gestellt werden. 3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Gegenpartei im Hauptverfahren Mitzuteilen: - der Vorinstanz Bern, 22. August 2017 Im Namen der 2. Zivilkammer Die Referentin: Oberrichterin Grütter