9 fahrens, bestimmt auf CHF 600.00 (Art. 46 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), zur Bezahlung aufzuerlegen. Ihm ist hierfür noch separat Rechnung zu stellen. 10.2 Die Gegenpartei ist im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege nicht förmlich Partei (BGE 139 III 334 E. 4.2) und hat keine Parteientschädigung beantragt. Ihr ist daher keine Parteientschädigung zuzusprechen. 10 Die Kammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.