9. 9.1 Nach dem soeben Ausgeführten muss das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers insgesamt als aussichtslos bezeichnet werden, dürfte es doch nicht nur am Feststellungsinteresse (E. 8.2), sondern auch an der sachlichen Zuständigkeit der Vorinstanz (E. 8.3) und der materiellen Begründetheit der Klage (E. 8.4) fehlen. Eine Partei, die über die nötigen Mittel zur Prozessführung verfügte und die Prozesskosten selbst vorzuschiessen hätte, würde sich bei vernünftiger Überlegung nicht zu diesem Prozess entschliessen.