Viel naheliegender erscheint hier die Erklärung der Gegenseite, wonach der Beschwerdeführer mit der Registrierung und dem Gebrauch der Domain darauf abziele, den Ruf und die Bekanntheit der Marke «F.________» für seine eigenen Zwecke zu nutzen oder zumindest einen hohen Erlös im Falle eines Auskaufs durch die Markeninhaberin zu erzielen. Der Klage sind folglich auch materiell kaum Erfolgschancen zuzusprechen.