15 des Markenschutzgesetzes [MSchG, SR 232.11]; Urteil des Bundesgerichts 4C.31/2004 vom 8. November 2004 E. 3.1). Es ist zu bezweifeln, dass die Erklärung des Beschwerdeführers zur Herleitung seiner Bezeichnung («F.____.click» für «F. - ___ & Click.________») vor Gericht ausreichen wird, um ein besseres Recht an der Domain «F.____.click» zu begründen. Viel naheliegender erscheint hier die Erklärung der Gegenseite, wonach der Beschwerdeführer mit der Registrierung und dem Gebrauch der Domain darauf abziele, den Ruf und die Bekanntheit der Marke «F.______