Gemäss obgenanntem Beschluss wird den Schlichtungsbehörden empfohlen, nur in klaren Fällen einen Nichteintretensentscheid zu fällen, um der klagenden Partei den Rechtsweg nicht bereits vor Einreichung der Klage beim Gericht (allenfalls irrtümlich) zu versperren. 8.4 Neben dem Feststellungsinteresse und der Zuständigkeit der Vorinstanz ist schliesslich auch die materielle Begründetheit der Klage mehr als fraglich: Beim Wort «F.________» dürfte es sich um eine berühmte Wortmarke handeln, womit deren Gebrauch auch für andersartige Waren als dem Markenprodukt verboten werden kann (Art. 15 des Markenschutzgesetzes [MSchG, SR 232.11];