Dass die Vorinstanz unter Hinweis auf den Beschluss der Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern vom 26. Januar 2012 trotz allfälliger Nichtzuständigkeit auf das Gesuch eintrat und ein Schlichtungsverfahren eröffnete, ist trotzdem nicht zu beanstanden. Gemäss obgenanntem Beschluss wird den Schlichtungsbehörden empfohlen, nur in klaren Fällen einen Nichteintretensentscheid zu fällen, um der klagenden Partei den Rechtsweg nicht bereits vor Einreichung der Klage beim Gericht (allenfalls irrtümlich) zu versperren.