Eine sachliche Zuständigkeit der vom Beschwerdeführer angerufenen Schlichtungsbehörde ist somit eher unwahrscheinlich. Dass die Vorinstanz unter Hinweis auf den Beschluss der Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern vom 26. Januar 2012 trotz allfälliger Nichtzuständigkeit auf das Gesuch eintrat und ein Schlichtungsverfahren eröffnete, ist trotzdem nicht zu beanstanden.