d ZPO). Wie in E. 8.1 hiervor bereits ausgeführt, lässt sich aus der Begründung des Schlichtungsgesuchs und den weiteren Unterlagen bei den Akten schliessen, dass der Beschwerdeführer wohl eine Feststellungsklage erheben und gerichtlich (sinngemäss) festgestellt haben will, dass die Registrierung und der Gebrauch des Domainnamens «F.____.click» keine sich aus dem Marken-, Firmenbzw. Namensrecht ergebenden Rechte der Gegenpartei verletzt oder gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstösst und die Gegenpartei somit ‒ entgegen dem Schiedsgerichtsentscheid ‒ keinen Anspruch auf Übertragung der Domain besitzt.