Unter diese Regelung fallen u.a. alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum, namentlich dem Markenrecht (Art. 5 Abs. 1 Bst. a ZPO; BERGER; in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 6 zu Art. 5 ZPO), sowie Streitigkeiten nach dem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), sofern der Streitwert mehr als CHF 30‘000.00 beträgt (Art. 5 Abs. 1 Bst.