MARKUS, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 31 zu Art. 88 ZPO). Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Gericht das Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers an einer Klage gegen die B.________ AG bejaht und auf die Klage eintritt, ist somit sehr klein, was die Prozesschancen als sehr gering erscheinen lässt. 8.3 Bei Streitigkeiten nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a-d, g und h ZPO hat der Kanton Bern zudem als einzige Instanz das Handelsgericht vorgesehen (Art. 7 Abs. 1 EG ZSJ) und ist vorgängig kein Schlichtungsverfahren durchzuführen (Art. 198 Bst. f ZPO). Unter diese Regelung fallen