Bei der Feststellungsklage gegen die B.________ AG handelt es sich somit ‒ soweit aus den Akten erkennbar ‒ um eine rein präventive Abwehrmassnahme gegenüber einer Schwestergesellschaft der F.________ AG, die am Schiedsgerichtsverfahren gar nicht teilgenommen hat. Ein Feststellungsinteresse gegenüber der B.________ AG lässt sich damit aber kaum begründen. Umso weniger, als die verlangte Feststellung gegenüber der F.________ AG nicht verbindlich wäre, d.h. das angestrebte Feststellungsurteil die F.________ AG nicht zu binden und die Übertragung der Domain «F.____.click» an die F.___