u.a. zuständig für «die Vergabe, den Erwerb und die Verwaltung von Lizenzrechten». Inhaberin der Rechte an der Marke «F.________» ist gemäss Schiedsgerichtsentscheid jedoch die F.________ AG, d.h. die Gegenpartei im Schiedsgerichtsverfahren. Gemäss Schiedsgerichtsentscheid soll die Domain «F.____.click» denn auch auf die Markeninhaberin F.________ AG und nicht auf die B.________ AG übertragen werden. Aus den Akten geht zudem nicht hervor, dass neben der F.________ AG auch die B.________ AG in dieser Angelegenheit bereits gegen den Beschwerdeführer tätig geworden wäre. Bei der Feststellungsklage gegen die B.