Jedoch ist es nicht die Aufgabe des Staates, die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens für einen an sich aussichtslosen Prozess nur deshalb zu finanzieren, weil Aussicht darauf besteht, dass sich die Gegenpartei die Umtriebe eines Prozesses ersparen will und deshalb «freiwillig» eine Zahlung leistet. Die Aussichtslosigkeit der im Schlichtungsverfahren gestellten Rechtsbegehren beurteilt sich daher ebenfalls – wie im gerichtlichen Verfahren – nach deren materiellen Erfolgsaussichten.