117 ZPO mit Hinweisen). Zwar trifft zu, dass im Schlichtungsverfahren auch bei materiell aussichtslosen Begehren eine gütliche Einigung möglich ist, etwa wenn sich die Gegenpartei mittels «Auskaufs» ein aufwändiges Gerichtsverfahren ersparen will. Jedoch ist es nicht die Aufgabe des Staates, die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens für einen an sich aussichtslosen Prozess nur deshalb zu finanzieren, weil Aussicht darauf besteht, dass sich die Gegenpartei die Umtriebe eines Prozesses ersparen will und deshalb «freiwillig» eine Zahlung leistet.