Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. 7.3 Was Schlichtungsverfahren anbelangt, die nicht mit Urteil abgeschlossen werden können, wird in der Lehre teilweise die Auffassung vertreten, dass Aussichtslosigkeit nur in Ausnahmefällen anzunehmen sei. Begründet wird dies mit dem Sinn und Zweck dieses Verfahrens, nach Möglichkeit eine gütliche Einigung zu erzielen (vgl. HUBER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung ZPO Kommentar, 2. Aufl. 2016, N. 62 zu Art. 117 ZPO mit Hinweisen).