117 Abs. 1 Bst. a ZPO zu gelten. 7. 7.1 Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist jedoch zusätzlich erforderlich, dass die Klage bzw. das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 Abs. 1 Bst. b ZPO). 7.2 Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als