6.3 Mit diesem kleinen Überschuss von monatlich CHF 38.00 ist es dem Beschwerdeführer kaum möglich, den Prozess innert vernünftiger Frist zu finanzieren. Dass der Beschwerdeführer ‒ wie von der Vorinstanz angenommen ‒ mit seiner Programmiertätigkeit ein zusätzliches Einkommen erzielt, muss mit Blick auf die von ihm auf den Eingaben angeführten eigenen Internetseiten (u.a. H.______.Help, I.______.ch, J.______.ch, F.____.click und K.______.cool) bezweifelt werden. Damit ist aber grundsätzlich von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen resp. hat der Beschwerdeführer als mittellos im Sinne von Art. 117 Abs. 1 Bst.