SR 832.102]). Unter Berücksichtigung des Alters des Beschwerdeführers sind somit ‒ ungeachtet der gewählten Franchise und der tatsächlichen Prämienhöhe ‒ keine regelmässigen grösseren Auszahlungen des Krankenversicherers an den Beschwerdeführer zu erwarten, die auf der Einkommensseite zu berücksichtigen wären. 6.2 Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers präsentiert sich damit ‒ in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Berechnungen ‒ insgesamt wie folgt: Verfügbare Mittel AHV-Rente CHF 949.00 Ergänzungsleistungen CHF 2‘215.00