Die Kostenbeteiligung an den Krankheitskosten der EL-beziehenden Person beträgt jedoch maximal CHF 1‘000.00 pro Jahr (Franchise: CHF 300.00 und Selbstbehalt: CHF 700.00) und eine allfällige Differenz zwischen dem Pauschalbeitrag nach Art. 10 Abs. 3 ELG, und der tatsächlichen Prämienhöhe wird nur insoweit an die EL-beziehende Person ausbezahlt, als keine Prämienforderungen für das laufende Jahr oder andere fällige Forderungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bestehen (Art. 106c Abs. 5 Bst. b der Verordnung über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]).