6. 6.1 Im vorliegenden Fall verfügt der Beschwerdeführer gemäss EL-Verfügung über keinerlei Vermögen, womit er gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich als mittellos gilt. Anhaltspunkte, wonach die Angaben in der EL- Verfügung nicht den tatsächlichen Umständen entsprechen, fehlen. Da sich die Höhe der Miete unmittelbar aus der EL-Verfügung entnehmen lässt, war eine separate Einreichung der entsprechenden Unterlagen zur Bestimmung des zivilprozessualen Zwangsbedarfs nicht zwingend erforderlich.