Die Bejahung der wirtschaftlichen Not durch die den Anspruch auf Ergänzungsleistungen prüfende Behörde bindet das Gericht nicht bei der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. BÜHLER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 20 zu Art. 117 ZPO).