c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831. 30) zwar nicht erreicht, den (tieferen) «Notgroschen-Freibetrag», der nicht für Prozesskosten einzusetzen ist und bei der Prüfung der Mittellosigkeit einzig massgebend ist, aber übersteigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.195/2000 vom 9. April 2001 E. 4b/bb). Die Bejahung der wirtschaftlichen Not durch die den Anspruch auf Ergänzungsleistungen