2.1 m.w.H.). 5.3 Da Ergänzungsleistungen (EL) nur zur Deckung der Grundbedürfnisse ausgerichtet werden und lediglich einfache, aber menschenwürdige Lebensbedingungen gewährleisten sollen, sind die Empfänger von Ergänzungsleistungen in der Regel als mittellos zu betrachten. Davon ausgenommen sind namentlich diejenigen EL-Fälle, in denen der Betroffene über Vermögen verfügt, das den (höheren) Vermögensfreibetrag nach Art. 11 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG;