117 Abs. 1 Bst. a ZPO liegt vor, wenn eine Person nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind, wobei die gesamten wirtschaftliche Situation, d.h. einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen und andererseits die Einkünfte sowie die Vermögenssituation des Gesuchstellers und seiner Familie, zu berücksichtigen sind (vgl. BÜHLER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 6 zu Art. 117 ZPO).