4 5.1 Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Bst. a) und ihr Rechtsbegehren zudem nicht aussichtslos erscheint (Bst. b). Die um unentgeltliche Rechtspflege nachsuchende Person hat hierfür ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 ZPO). 5.2 Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 Abs. 1 Bst.