BSG 162.11]). Die Beurteilung der Beschwerde erfolgt durch drei hauptamtliche Richterinnen und Richter (Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 4.3 Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 20. Juni 2017 zugestellt (pag. 27). Mit Postaufgabe am 30. Juni 2017 erfolgte die Beschwerde somit fristgerecht innert der 10-tägigen Rechtsmittelfrist (Art. 321 Abs. 2 ZPO). 4.4 Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. III. 5.