3 3.1 Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juni 2017 (Postaufgabe gleichentags) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen habe er die ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und Dokumente eingereicht. Was nicht existiere, könne er auch nicht beibringen. Da er Ergänzungsleistungen beziehe, sei seine Bedürftigkeit ausgewiesen; die AHV Bern habe seine Ansprüche ja bereits geprüft und bejaht. Mit seinem selbst entwickelten CMS-Script habe er noch keine Einnahmen erzielt.