Demgegenüber könne das Verfahren nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden. Gegen wen der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anspruch bestehe, könne wohl erst nach Durchführung eines Beweisverfahrens geklärt werden, so dass es nicht offensichtlich an der Passivlegitimation der Gegenpartei fehle. Eine zweifelhafte sachliche Zuständigkeit der Schlichtungsbehörde führe zudem nur in eindeutigen Fällen zu einem Nichteintretensentscheid. Vorliegend wären jedoch weitere Abklärungen erforderlich, da Domainnamen nur indirekt über Rechtsinstitute des Marken-, Firmen-, Namens- oder Lauterkeitsrechts geschützt seien.