Mit Entscheid vom 12. Juni 2017 wies die Vorinstanz das uR-Gesuch ab. Sie erwog, der Beschwerdeführer habe seine Bedürftigkeit nicht nachgewiesen, da er trotz ausdrücklicher Aufforderung weder die verlangten Angaben zu seinem Einkommen aus der Entwicklung des CMS-Skripts gemacht habe, noch Belege zum Mietzins, zur Krankenkassenprämie, zur letzten Steuerveranlagung und -erklärung oder aktuelle Bank- bzw. Postauszüge eingereicht habe. Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers müsse davon ausgegangen werden, dass er aus der Entwicklung des CMS-Skripts ein Einkommen generiere.