Die Klage des Beschwerdeführers sei schliesslich auch materiell aussichtslos: Der Entscheid des Schiedsgerichts sei klar begründet und entspreche Lehre und Rechtsprechung. Der Beschwerdeführer zeige nicht einmal ansatzweise auf, wieso das Handelsgericht des Kantons Bern zu einem anderen Ergebnis kommen könnte. Es handle sich um einen klassischen Fall von Domain-Piraterie, die gestützt auf das markenrechtliche Instrumentarium verhindert werden könne. 2.4 Mit Entscheid vom 12. Juni 2017 wies die Vorinstanz das uR-Gesuch ab.