Offensichtlich deshalb habe der Beschwerdeführer ein Schlichtungsverfahren eingeleitet. Da aber im vorliegenden Fall eine klassische kennzeichenrechtliche Streitsache zur Diskussion stehe, für die das Handelsgericht als einzige kantonale Instanz zuständig sei, entfalle ein Schlichtungsverfahren. Die Schlichtungsbehörde sei folglich nicht zuständig. Da der Schiedsgerichtsentscheid zudem zu Gunsten der F.________ AG ergangen sei, fehle es auch an der Passivlegitimation der B.________ AG. Die Klage des Beschwerdeführers sei schliesslich auch materiell aussichtslos: