Da sich die F.________ AG aus grundsätzlichen Überlegungen nicht auf solche Strategien einlassen könne, habe diese beim WIPO Arbitration and Mediation Center ein Schiedsverfahren eingeleitet und mit Schiedsgerichtsentscheid vom 20. Dezember 2016 Recht bekommen. Die Vollstreckbarkeit des Entscheids sei jedoch aufgeschoben, sobald die betroffene Person fristgerecht einen Zivilprozess einleite. Offensichtlich deshalb habe der Beschwerdeführer ein Schlichtungsverfahren eingeleitet.